Verhörprotokoll

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Gehört zu Handlungsstrang Cornelius (Briefe in der Wildnis)


Vernehmungsprotokoll 7. Jarusnaw, erstes Jahr nach dem Krieg, Beginn: 07:59

Befragter: Sentenza, Stellung: Söldner, Jäger ; Geburtsjahr: Unbekannt
Betrauter Beamter: Boltan
Assistent: Peck
Zustand des Vernommenen: Müde, schwach, laut ärztlicher Beurteilung dennoch vorerst uneingeschränkt vernehmungsfähig.

Bericht: Zunächst fand eine Konfrontation mit den Vorwürfen der Mitgliedschaft in einer gesellschaftsgefährdenden Organisation, unter Leitung des Großbauern Onar (†) statt. Der Beschuldigte versuchte daraufhin die Aussage zu verweigern. Infolge dessen fanden leichte wahrheitsfördernde Maßnahmen Anwendung, woraufhin der Beklagte den Vorwürfen vollumfänglich zustimmte.

Anmerkung des Beschuldigten: Durch die erlassene Generalamnestie sei dies angeblich nicht von Bedeutung.

Als Reaktion darauf findet dem Befragten gegenüber die Eröffnung der Vorwürfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung , Wegelagerei, zehnfachen Raubs und siebenfachen Raubmords statt. Der Beschuldigte gibt an, nichts von derartigen Vorfällen zu wissen. Er habe allein einer „Jägergruppe“ angehört, um die „Wirren der Orkbesatzung“ zu überstehen. Frage, warum er erst Monaten nach dieser in die Stadt zurückkam, bleibt unbeantwortet.

Es wurde versucht herauszufinden, welche Jagdgründe von dieser Jagdgruppe durchstreift wurden. Der Befragte gibt an, sich allein mit dem konkreten Erlegen der Tiere befasst zu haben. Für die Navigation sei demnach ein anderes Mitglied der Gruppe verantwortlich gewesen.

Daran anknüpfend wurde sich erkundigt, welche Person dies gewesen sein soll und aus welchen Mitgliedern diese Gruppe grundsätzlich bestand.

Überrascht wurde festgestellt, dass auf diese Frage ohne weiteres Zutun insofern umfassend und glaubwürdig eingegangen wurde, als die Namen „Jakob“, flüchtiger Verbrecher, ursprüngliche Akten zu dem Fall gelten als vermisst, „Raoul“, ebenfalls ehemaliger Söldner unter dem Großbauern Onar und „Wasili“, ehemaliger Bediensteter ebendiesens, genannt wurden.

Der Befragte wurde im Anschluss daran gebeten, den Standort dieser Personen mindestens grob anzugeben. Es wurde angegeben, dass er dies mangels seiner Kenntnisse nicht tun könne, eine Suche jedoch überflüssig sei, da die erwähnten Subjekte tot seien.

Es wurde darauf hingewiesen, dass Falschaussagen während eines offiziellen Verhörs eine eigene Straftat darstellen und die Möglichkeit eines direkten Widerrufs eingeräumt. Dieser wurde nicht in Anspruch genommen.

Unaufgeforderte Anmerkung, des als Sentenza bezeichneten, dass dies der Grund sei, weshalb er in die Stadt zurückgekehrt sei.

Zur Überprüfung und Validierung der Aussage wird die Todesursache erfragt. Befragter erwähnt den C.

08:30 Abbruch des Verhörs